Öffentliche Bibliotheken in Nordrhein-Westfalen dürfen auch an Sonn- und Feiertagen öffnen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wies die Revision der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi gegen eine Entscheidung des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) zurück. Der gestellte Normenkontrollantrag sei wegen nicht eingehaltener Fristen unzulässig, hieß es in der Begründung der höchsten deutschen Verwaltungsrichter. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Das Land NRW hat im Oktober 2019 eine Verordnung geändert und so zur «Stärkung der kulturellen Funktion der Öffentlichen Bibliotheken» die Öffnung an Sonn- und Feiertagen erlaubt. Und zwar bis zu sechs Stunden an diesen Tagen, wenn die Bibliotheken ihre Funktion als Kultureinrichtung erfüllen. Da der Normenkontrollantrag bereits an der Zulässigkeit gescheitert war, hatte das Bundesverwaltungsgericht die Verordnung in der Sache auch nicht mehr inhaltlich geprüft.
Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) hatte im Juni 2023 die Klage der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi abgewiesen. Bei den Bibliotheken sei das Land zu Recht davon ausgegangen, dass die Menschen diese nicht kommerziellen Orte der Kultur nutzen, vergleichbar mit Theatern und Museen, hieß es in der Begründung. Damit sei der Einsatz von Arbeitnehmern in öffentlichen Bibliotheken an diesen Tagen erforderlich. Für diese Fälle sieht das Arbeitszeitgesetz Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen vor, wenn damit die besonderen Bedürfnisse der Bevölkerung bedient werden.
Das OVG hatte die Revision zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wies diese aber zurück.
Quelle: dpa