Wettbüros im näheren Umkreis von Schulen bleiben laut einem Urteil vom Oberverwaltungsgericht Münster in Nordrhein-Westfalen nicht erlaubt. Die Regel, wonach Wettvermittlungsstellen in Nordrhein-Westfalen einen Mindestabstand von 350 Metern zu Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einhalten müssen, sei rechtmäßig, entschied das Gericht laut Mitteilung in einem aktuellen Fall.
Das Mindestabstandsgebot trage dem Anliegen Rechnung, die Verfügbarkeit des lokalen Sportwettenangebots zu begrenzen und dem Entstehen eines Gewöhnungseffektes zu begegnen. Die Regel sei dabei durchaus mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit sowie die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit vereinbar hieß es. Entsprechende rechtliche Maßstäbe seien bereits seit längerer Zeit in der europäischen wie deutschen Rechtsprechung höchstrichterlich geklärt, betonten die Richter.
Eine Sportwettenanbieterin hatte für ein Büro in Köln, in dessen unmittelbarer Nähe zwei Grundschulen und dahinter drei weitere Schulen und ein Jugendtreff sind, auf Erteilung einer Erlaubnis geklagt, nachdem die Bezirksregierung eine Befreiung vom Mindestabstandgebot abgelehnt hatte. Sie ist damit nun in zweiter Instanz gescheitert.
Quelle: dpa